Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. E. Solé als weitere Richter in der zu AZ 27 Nc 5/09a des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, wegen Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG, den Beschluss
gefasst:
Zur Behandlung der Anträge sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines allfällig folgenden (Amtshaftungs )Verfahrens wird das Landesgericht Eisenstadt bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller gründete seine Ansprüche im Rahmen seiner ergänzenden Einvernahme (ON 3) auch auf Verfahren vor dem Oberlandesgericht Graz (4 R 20/08p und 11 Nc 2/08).
Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache gemäß § 9 Abs 4 AHG hat auch bei verbesserungsbedürftigen Eingaben stattzufinden, nach deren Inhalt die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs angestrebt wird (RIS-Justiz RS0108886; RS0110778; 1 Nd 26/00; 1 Nd 7/02). Da nunmehr das ersichtlich auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gerichtete Begehren auch auf Verfahren vor dem Oberlandesgericht Graz gestützt wurde, ist nach § 9 Abs 4 AHG vorzugehen.
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