12Os125/09p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen J***** W***** und eine weitere Angeklagte wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. Juli 2009, GZ 12 Hv 100/09h-19, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Dr. Ulrich, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. Juli 2009, GZ 15 Hv 100/09h-19, verletzt in seinem J***** W***** betreffenden Strafausspruch das Gesetz im § 5 Z 4 JGG.
Dieses Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, wird im J***** W***** betreffenden Strafausspruch, demzufolge auch der gemeinsam verkündete Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem rechtskräftigen - in gekürzter Form ausgefertigten - Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. Juli 2009, GZ 12 Hv 100/09h-19, wurde (ua) die Jugendliche J***** W***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./), des Diebstahls nach § 127 StGB (II./), der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (III./) und nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (IV./) schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 (Abs 1) StGB und § 5 (Z 4) JGG nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe von sechs Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig sah das erkennende Gericht vom Widerruf der im Verfahren AZ 38 Hv 64/08d des Landesgerichts Klagenfurt gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre (§ 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt steht - wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die Strafdrohung des § 105 Abs 1 StGB (ebenso wie jene des § 83 Abs 1 StGB) sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Nach der für Jugendstraftaten maßgeblichen Strafbestimmung des § 5 Z 4 JGG wird jedoch das Höchstmaß der angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafe auf die Hälfte herabgesetzt, sodass die für J***** W***** maßgebliche Strafobergrenze nur sechs Monate betrug (vgl Schroll in WK² JGG § 5 Rz 17).
Im vorliegenden Fall zitierte zwar das Landesgericht Klagenfurt die Bestimmung des § 5 JGG im Rahmen des Strafausspruchs, wendete diese Strafrahmenbestimmung (vgl 13 Os 44/09h) inhaltlich jedoch nicht an und überschritt durch Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten seine Strafbefugnis zum Nachteil der jugendlichen Straftäterin, weshalb der (im Sinne der Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO sogar Nichtigkeit begründende) Strafausspruch das Gesetz im § 5 Z 4 JGG verletzt.
Da die aufgezeigte unrichtige Anwendung des Gesetzes der Verurteilten zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 292 letzter Satz StPO veranlasst, das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. Juli 2009, welches im Übrigen unberührt zu bleiben hatte (daher auch der Privatbeteiligtenzuspruch gemäß § 369 StPO), in dem J***** W***** betreffenden Strafausspruch, demzufolge auch im Umfang des unter einem verkündeten und hinsichtlich dieser Verurteilten ergangenen Beschlusses nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO aufzuheben sowie die Sache zufolge Abwesenheit der Verurteilten im Gerichtstag in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.