Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen G***** V***** wegen Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Jugendschöffengericht vom 18. Februar 2009, GZ 29 Hv 47/08y-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde G***** V***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (I) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt. Danach hat er
I. wehrlose Personen unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihnen eine geschlechtliche Handlung vornahm, und zwar
a. zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Sommer 2007 in M***** H***** die schlafende B***** W*****, indem er sie am Geschlechtsteil betastete;
b. zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt gegen Ende des Jahres 2007 in M*****H***** die betrunkene und tief schlafende I***** B*****, indem er an ihr den Beischlaf vollzog;
c. am 27. Mai 2008 in St. M***** die betrunkene und tief schlafende S***** L*****, indem er an ihr den Beischlaf vollzog und II. am 27. Mai 2008 in St. M***** die erwachende und sich wehrende S***** L***** mit Gewalt, indem er sie mit seinem Körpergewicht am Bett fixierte, zur Duldung des Beischlafs genötigt.
Der dagegen aus dem Grunde der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Weshalb die Urteilsannahmen, wonach der Beschwerdeführer die wehrlose B***** W***** - unter Ausnützung dieses Zustands - gezielt unter ihrer Boxershort am Geschlechtsteil betastete und erst damit aufhörte, als sie aufwachte und ihm Einhalt gebot (Schuldspruch I/a; US 2, 4), die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion „mangels nicht festgestellter Intensität der Berührung" nicht zu tragen vermögen, konkret aus welchem Grund darin keine geschlechtliche Handlung (also eine nach den Wertmaßstäben eines sozial integrierten Durchschnittsmenschen unzumutbare, sozial störende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich), vielmehr eine nicht tatbestandsmäßige bloß flüchtige Berührung (RIS-Justiz RS0102142, RS0095733, RS0095739; Schick in WK² § 202 Rz 13 f) zu erblicken sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar und leitet damit die bloße Behauptung rechtsirriger Unterstellung des Sachverhalts unter § 205 Abs 1 StGB nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab. Schlicht unverständlich und damit einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich ist der - der Sache nach Undeutlichkeit (zur Einordnung als Begründungsmangel nach Z 5 erster Fall oder Rechtsfehler mangels Feststellungen [Z 9, 10] vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 18 ff) reklamierende - Vorwurf, die zum Schuldspruch I/b getroffenen Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Beschwerdeführer an dem wehrlosen Tatopfer einen Geschlechtsverkehr durchführte (US 5, 10; vgl auch US 2: „den Beischlaf vollzog"), ließen nicht erkennen, „was der Angeklagte tatsächlich gemacht hat". Weshalb in diesem Zusammenhang vermisste Feststellungen zur „Intensität der" - im Vollzug eines Beischlafs bestehenden - „sexuellen Annäherung" zur Subsumtion unter § 205 Abs 1 StGB erforderlich sein sollten, erklärt die solcherart substratlose Beschwerde nicht.
Mit dem den Schuldspruch I/c betreffenden Einwand fehlender Feststellungen zur inneren Tatseite geht die Rechtsrüge nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus, denen die vermissten Konstatierungen zu einem bewussten Ausnützen des wehrlosen Zustands des Tatopfers und dessen fehlender Dispositions- und Diskretionsfähigkeit mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sind (US 6 f, 10), womit sie den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt verfehlt (RIS-Justiz RS0099810).
Gleiches gilt für die den Schuldspruch II betreffende Beschwerde, die zwar die vom Erstgericht hiezu getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte sein Körpergewicht von 105 kg vorsätzlich gegen die 56 kg schwere Zeugin L***** einsetzte, um sie niederzudrücken (vgl auch US 2: „am Bett zu fixieren") und den Geschlechtsverkehr entgegen ihrem Willen und Widerstand weiter durchführen zu können (US 7, 11), eingangs zitiert, jedoch nicht auf deren Basis argumentiert, indem sie substratlos behauptet, der bloße Einsatz des Körpergewichts stelle keines der in § 201 Abs 1 StGB genannten Nötigungsmittel dar. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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