JudikaturOGH

12Os100/09m – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. September 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen G***** H***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21. April 2009, GZ 5 Hv 124/08i-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde G***** H***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3 StGB schuldig erkannt. Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro insgesamt nicht übersteigenden Gesamtwert, teils durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen von Sperrvorrichtungen, weggenommen, und zwar:

1. am 23. Jänner 2008 in Graz G***** E***** ein Fahrrad in unbekanntem Wert durch Aufbrechen des Fahrradschlosses mit einem Bolzenschneider;

2. am 23. Jänner 2008 in Graz einem/einer unbekannt gebliebenen Geschädigten ein Fahrrad in unbekanntem Wert durch Aufschneiden des Fahrradschlosses mit einem Bolzenschneider;

3. am 19. Dezember 2008 in Graz M***** V***** eine Latzhose, einen tragbaren CD-Player samt Zubehör sowie zwei Uhren im Gesamt(-zeit-)wert von rund 400 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung nicht zu.

Die zu Faktum 3 behauptete Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der Feststellung, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, dass die Gegenstände die zuvor festgestellten Werte aufwiesen, für ihn sei daher auch erkennbar gewesen, dass die von ihm mitgenommenen Gegenstände im Gesamtwert seine aufgrund seines verfrühten und plötzlichen Auszugs allenfalls bestehende Rückzahlungsforderung betreffend des zuviel bezahlten Mietkostenbeitrags von rund 100 Euro überstiegen hätten, liegt schon angesichts der weiteren Konstatierung, G***** H***** habe somit mit dem Vorsatz gehandelt, sich betreffend des sich daraus ergebenden übersteigenden Betrags unrechtmäßig zu bereichern (US 8, vgl auch US 14 f), nicht vor. Soweit die keine oder offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) geltend machende Mängelrüge aus den Angaben des Zeugen M***** K***** zum Grad seiner durch Medikamenteneinnahme verursachten Beeinträchtigung und mit der Behauptung, es sei lebensfremd, der Angeklagte hätte zwei Fahrräder gestohlen und erst in der Folge K***** gebeten, ihm beim Abtransport behilflich zu sein, habe er doch im Hinblick auf die fortgeschrittene Uhrzeit (00:20 Uhr) nicht mit dessen tatsächlichen Erscheinen rechnen können, mit eigenständigen Beweiswerterwägungen und - freilich ebenso unstatthaft (RIS-Justiz RS0102162; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 450, 454) - unter Berufung auf den Grundsatz „in dubio pro reo" andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse zieht als die Tatrichter, bekämpft sie bloß die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Das Schöffengericht hat mit eingehender, logisch und empirisch einwandfreier Begründung die Verantwortung des Angeklagten, ihm seien die zu Schuldspruchpunkt 3 angeführten Gegenstände von M***** V***** für zuviel gezahlten Mietzins pfandweise überlassen worden, als Schutzbehauptung gewertet (US 12 bis 15). Mit dem bloß spekulativen Hinweis, dieser Zeuge sei am Tag des Auszugs des Angeklagten aus dessen Wohnung unter Medikamenten- bzw Ersatzdrogeneinfluss gestanden und könne sich auch nicht mehr an eine eventuelle (konkludente) Vereinbarung erinnern, kritisiert der Beschwerdeführer neuerlich unzulässig die erstgerichtliche Beweiswürdigung.

Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist vorweg zu erwidern, dass Gegenstand dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes stets der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ist. Den tatsächlichen Bezugspunkt bilden dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Z 9 (oder Z 10) gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).

Eben diesem Anfechtungsgrundsatz wird die Rüge nicht gerecht, indem sie bei der zum Nachteil des M***** K***** (gemeint wohl: des M***** V*****) begangenen Tathandlung den vom Erstgericht ausdrücklich festgestellten Bereicherungsvorsatz in Ansehung eines den zuviel bezahlten Mietkostenbeitrag von 100 Euro übersteigenden Betrags in Höhe von zumindest 300 Euro (US 8, 14 f) mit beweiswürdigenden Erwägungen bestreitet und urteilswidrig die mangelnde Konstatierung eines anlässlich der Fahrraddiebstähle bestehenden, auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes behauptet (vgl jedoch US 6 oben). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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