Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Karin K*****, geboren am 6. August 1991, *****, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, gegen den Antragsgegner Josef K*****, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 6. April 2009, GZ 2 R 117/09v-U46, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Schladming vom 10. Februar 2009, GZ 1 P 38/04p-U42, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin bereits ab 1. 1. 2008 von 500 EUR auf 540 EUR monatlich erhöht wird.
Die Anträge auf Zuspruch der Kosten des Rekurses und des Revisionsrekurses werden abgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht hat den Antrag der damals noch minderjährigen und daher von ihrer Mutter vertretenen Antragstellerin, die monatliche Unterhaltsverpflichtung ihres Vaters ab 1. 1. 2008 von 500 EUR auf 650 EUR zu erhöhen, abgewiesen; eine wesentliche Änderung in den Einkommensverhältnissen des Antragsgegners habe sich nicht ergeben. Das Rekursgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 3. 2009 auf 540 EUR und wies das Mehrbegehren ab. Das Erstgericht habe übersehen, dass der Antragsgegner gegenüber dem Zeitpunkt einer früheren Unterhaltsfestsetzung nicht mehr für seinen Sohn Christian sorgepflichtig sei. Nach Zulassungsvorstellung der Antragstellerin ließ das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zu, es sei möglicherweise zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin den erstinstanzlichen Beschluss nicht zur Gänze bekämpft, sondern eine Abänderung erst ab 1. 3. 2009 angestrebt habe.
Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch berechtigt.
1. Die Antragstellerin hat den erstinstanzlichen Beschluss „in seinem ganzen Umfang angefochten" und die „Erhöhung der derzeit stattfindenden monatlichen Unterhaltsleistung von 500 EUR auf 650 EUR" beantragt, wobei „aus[zu]sprechen [sei], dass der Antragsgegner verpflichtet ist, seiner Tochter einen monatlichen Unterhalt von 650 EUR ab 1. 3. 2009 bis auf weiteres sowie die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fällig gewordenen Beträge seit 1. 8. 2008 binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden Unterhaltsbeträge wenigstens ein Monat im Vorhinein zu bezahlen".
Entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung hat die Antragstellerin damit aber den erstinstanzlichen Beschluss umfänglich angefochten. Ihre Erwähnung des Datums 1. 3. 2009 steht lediglich im Zusammenhang mit der Fälligkeit ihrer Unterhaltsansprüche, nämlich einerseits bislang aufgelaufener Unterhalt binnen 14 Tagen, künftiger Unterhalt hingegen monatlich und im Vorhinein.
2. Die Antragstellerin hat im Verfahren erster Instanz mehrfach behauptet, die Sorgepflicht des Vaters für seinen Sohn Christian sei bereits im Dezember 2006 erloschen (AS 153, 186). Dieses Vorbringen hat der Antragsgegner im gesamten Verfahren nicht bestritten. Es ist damit gemäß § 33 Abs 1 AußStrG für wahr zu halten; Gegenteiliges lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen.
Damit war die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters bereits ab 1. 1. 2008 zu erhöhen; die Höhe des monatlich zustehenden Beitrags von 540 EUR war im Revisionsrekursverfahren nicht mehr strittig.
3. Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 101 Abs 2 AußStrG. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsmittel war die Antragstellerin noch minderjährig.
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