JudikaturOGH

12Ns63/09z – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. September 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Schwab als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Osvaldo B***** und andere wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs 1 zweiter, dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 8 Hv 83/06d des Landesgerichts für Strafsachen Graz und AZ 9 Bs 74/09i des Oberlandesgerichts Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag. Frederick Lendl den Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag. Frederick Lendl ist von der Entscheidung über Anträge auf Erneuerung dieses Strafverfahrens gemäß § 363a StPO ausgeschlossen.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat über die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 1. April 2009, AZ 9 Bs 74/09i, gerichteten Anträge des Osvaldo B***** und des Nenad T***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO zu entscheiden. Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 11 über diese Beschwerde zu befinden. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Frederick Lendl ist Mitglied dieses Senats. Er war an der in diesem Verfahren gefassten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 21. Jänner 2009, AZ 15 Os 161/08b, beteiligt, mit welcher die Nichtigkeitsbeschwerden des Osvaldo B***** und des Nenad T***** zurückgewiesen wurden.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Frederick Lendl ist somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordener Richter von der Entscheidung über Anträge auf Erneuerung in diesem Verfahren ausgeschlossen.

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