1Nc65/09p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der zu 12 Nc 9/09a des Landesgerichts Salzburg anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und zur Verhandlung und Entscheidung eines daran allenfalls anschließenden Prozesses wird das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beantragte die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, wobei er seine behaupteten Ersatzansprüche aus Entscheidungen des Landesgerichts Salzburg und des Oberlandesgerichts Linz ableitet. Das Landesgericht Salzburg legte die Akten zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist erfüllt, weil der Antragsteller seine Ersatzansprüche aus Entscheidungen des nach den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften zur Verhandlung und Entscheidung berufenen Landesgerichts Salzburg sowie des diesem übergeordneten Rechtsmittelgerichts (Oberlandesgericht Linz) ableitet. Nach herrschender Rechtsprechung (vgl nur 1 Nd 41/01, 1 Nc 6/05f uva) sind von der in § 9 Abs 4 AHG angeordneten Delegierung auch einem Amtshaftungsverfahren vorangehende Verfahrenshilfeanträge erfasst.
Es ist daher ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz gelegenes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.