Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gyözö M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Gyözö M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 12. Mai 2009, GZ 40 Hv 12/09g-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Gyözö M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Gyözö M***** zu A.I. des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB, zu A.II. der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB sowie zu A.III. des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wiener Neustadt und Kirchberg
A.I. zwischen August 2008 und Jänner 2009 in insgesamt sechs Angriffen elektronische Geräte, Bargeld und weitere Sachen durch Einbruch in ein Transportmittel bzw in ein Gebäude mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen;
A.II. zwischen 25. und 26. Jänner 2009 unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die Bankomatkarten des Joachim P***** und der Marlene P*****, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern;
A.III. zwischen 25. und 26. Jänner 2009 eine Urkunde, nämlich die Sozialversicherungskarte der Marlene P*****, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10), welche Feststellungen dahingehend vermisst, dass der Angeklagte den Vorsatz hatte, „nur solange Straftaten mittels Einbruchsdiebstähle zu begehen bis er genügend Geld hat, um die Verwaltungsstrafe in Ungarn in Höhe von 600 Euro bezahlen zu können", hält nicht an den im gewerbsmäßiger Absicht getroffenen Feststellungen fest (US 7).
Als Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Z 11) rügt der Beschwerdeführer, dass das Erstgericht das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit Vergehen als erschwerend gewertet hat. Weshalb die Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB im Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB enthalten sein sollten und damit „in jeder Hinsicht abgegolten" wären, legt die Rüge nicht nachvollziehbar dar, zumal diese Vergehen die Strafdrohung nach § 130 vierter Fall StGB in keiner Weise bestimmen (§ 32 Abs 2 StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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