10Ob51/09m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Pascal Rene H*****, geboren am 30. Juni 2002 und Francesco Riccardo H*****, geboren am 12. August 2005, beide: *****, über den Revisionskurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 12. Mai 2009, GZ 4 R 151/09m, 4 R 154/09b U31, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 3. März 2009, GZ 2 P 43/06s U18 und U19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss des Rekursgerichts an die Mutter, Bibiane H*****, und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses an die Mutter, Bibiane H*****, und den Unterhaltsschuldner, Franz A*****, zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen und die Akten nach Erstattung der Revisionsrekursbeantwortungen bzw fruchtlosem Ablauf der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Text
Begründung:
Mit Beschlüssen vom 3. 3. 2009 hat das Erstgericht den Minderjährigen für den Zeitraum vom 1. 2. 2009 bis 31. 1. 2012 Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in einer monatlichen Höhe von 150 EUR gewährt.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht den Rekursen des Bundes gegen diese Entscheidungen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei. Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung der Anträge der Kinder auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen.
Das Erstgericht stellte dieses Rechtsmittel nur dem Jugendwohlfahrtsträger mit Rückschein zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zu. Eine Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts und des Revisionsrekurses an die Mutter erfolgte nicht; auch an den Vater wurde der Revisionsrekurs nicht zugestellt.
Der Jugendwohlfahrtsträger beantragte in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben. In der Folge legte das Erstgericht den Akt im Wege des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfrüht, weil über das Rechtsmittel derzeit noch nicht entschieden werden kann.
Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, bei dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS Justiz RS0120860 ua). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 zweiter Halbsatz, Abs 3 Z 3 bis Z 6 und § 66 Abs 2 AußStrG sind sinngemäß anzuwenden (§ 68 Abs 1 AußStrG).
Auch die Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner sind Parteien im Sinn des § 2 Abs 1 AußStrG. Es steht ihnen gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 1 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Das Erstgericht wird daher eine Ausfertigung des Beschlusses des Rekursgerichts auch der Mutter und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Bundes auch der Mutter und dem Vater zuzustellen haben. Erst nach Einlangen der Revisionsrekursbeantwortungen aller Verfahrensparteien oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist ist der Akt wieder vorzulegen (10 Ob 2/09f; 10 Ob 9/09k; 10 Ob 13/09y ua).