Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Saskia Z*****, geboren am 8. August 1992, und des mj Marc Z*****, geboren am 16. Juni 1995, beide *****, beide vertreten durch das Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger (Bezirkshauptmannschaft Baden, Schwartzstraße 50, 2500 Baden), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Christian Z*****, vertreten durch Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 20. April 2009, GZ 16 R 110/09d, 16 R 111/09a-U31, womit der Rekurs des Vaters gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Baden je vom 9. Jänner 2009, GZ 3 P 126/06a-U22 und -U23, als verspätet zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte den beiden Kindern mit Beschlüssen vom 9. 1. 2009 (ON U22 und U23) Unterhaltsvorschüsse in titelmäßiger Höhe von je 250 EUR monatlich für die Zeit vom 1. 1. 2009 bis 31. 8. 2010 (Saskia) bzw 31. 12. 2011 (Marc). Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vaters als verspätet zurück und ließ den Revisionsrekurs nicht zu (ON U31).
Dagegen erhob der Vater einen außerordentlichen Revisionsrekurs, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
Auch ein den Rekurs zurückweisender Beschluss des Rekursgerichts kann nur dann angefochten werden, wenn - abgesehen von den Fällen des § 62 Abs 2 und Abs 3 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG abhängt. Der Revisionsrekurs ist aber jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht im Sinn des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).
Auch im Verfahren nach dem UVG ist Streitwert der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses, wobei der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts für jedes einzelne Kind gesondert zu beurteilen ist (10 Ob 11/05y mwN). Der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts übersteigt hinsichtlich der beiden minderjährigen Kinder jeweils nicht 20.000 EUR (250 EUR x 36 = 9.000 EUR).
Dem Rechtsmittelwerber steht daher nur der Rechtsbehelf der Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zur Verfügung. Sein Rechtsmittel war nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Wird gegen eine Entscheidung, hinsichtlich derer nur eine Zulassungsvorstellung zulässig ist, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, hat das Erstgericht das Rechtsmittel - auch wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 63 AußStrG zu werten sind. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (10 Ob 9/08h uva).
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