JudikaturOGH

10Ob38/09z – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. September 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Michael K*****, geboren am 11. Oktober 1992, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie Rechtsvertretung, Bezirke 14-16, 1150 Wien, Gasgasse 8-10), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge Revisionsrekurses des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Februar 2009, GZ 43 R 123/09w-U-80, womit der Rekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 19. Dezember 2008, GZ 2 P 135/07s-U-75, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichts wird aufgehoben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs des Minderjährigen unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 19. 12. 2008 wies das Erstgericht den Antrag des Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG ab. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Minderjährigen am Mittwoch, den 31. 12. 2008, zugestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht einen am Donnerstag, den 15. 1. 2009, zur Post gegebenen und am 16. 1. 2009 beim Erstgericht eingelangten Rekurs des Minderjährigen zurück. Die 14-tägige Rekursfrist habe am Mittwoch, den 14. 1. 2009, geendet. Der erst am 15. 1. 2009 zur Post gegebene Rekurs sei daher verspätet. Eine Berücksichtigung des verspäteten Rekurses nach § 46 Abs 3 AußStrG komme nicht in Betracht.

Seinen ursprünglichen Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, änderte das Rekursgericht auf Antrag des Minderjährigen im Sinne eines Zulässigkeitsausspruchs ab, weil nach dem mit der Zulassungsvorstellung vorgelegten Sendebericht der Rekurs bereits am 14. 1. 2009 mittels Telefax an das Erstgericht übermittelt worden sei. Auch eine vom Rekursgericht in der Geschäftsstelle des Erstgerichts vorgenommene Erhebung habe ergeben, dass am 14. 1. 2009 um 14:23 Uhr beim Erstgericht ein Telefax mit der in der Zulassungsvorstellung angegebenen Nummer eingelangt sei.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Minderjährigen gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist im Interesse der Rechtssicherheit zulässig und im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt. Die Rechtzeitigkeit von mittels Telefax eingebrachten Eingaben richtet sich nach dem Einlangen des Fax am Empfangsgerät des Gerichts, und zwar auch außerhalb der Amtsstunden. Die Rechtsmittelfrist ist daher gewahrt, wenn die Telefaxeingabe vor 24 Uhr des letzten Tages der Rechtsmittelfrist bei Gericht einlangt (vgl RIS-Justiz RS0006955 [T16]).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Rekurs am 14. 1. 2009, somit am letzten Tag der Rekursfrist, mit Telefax dem Erstgericht übermittelt wurde, sich aber aus unerklärlichen Gründen nicht im Akt befindet. Damit wurde der Rekurs rechtzeitig erhoben. Im Fall einer Telefaxeingabe bedarf es auch einer Verbesserung durch Beibringung der eigenhändigen Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters. Eines solchen Verbesserungsauftrags bedurfte es hier jedoch nicht, weil der Vertreter des Minderjährigen ohnedies von selbst am nächsten Tag den verbesserten Rekurs zur Post gab, der am übernächsten Tag beim Erstgericht einlangte.

Da der Rekurs des Minderjährigen somit rechtzeitig und wirksam erhoben wurde, war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Das Rekursgericht wird über den Rekurs - unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund - sachlich zu entscheiden haben.

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