5Ob170/09z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roman W*****, vertreten durch Dr. Karin Metz, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Andrea W*****, vertreten durch Dr. Reinhard Rosskopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen 27.122,99 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. April 2009, GZ 34 R 93/08s-57, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Unzuständigkeitsentscheidung des Erstgerichts stellt keinen unmittelbaren Anwendungsfall des § 261 ZPO dar, handelt es sich doch beim Erstgericht bereits um das (zweite) Adressatgericht und dessen amtswegige Zuständigkeitsprüfung. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs dient (auch) in diesem Verfahrensstadium dem Zweck, den Parteien zur Frage des Vorliegens einer Prozessvoraussetzung (hier: der sachlichen/örtlichen Zuständigkeit) Stellung nehmen zu können. Zu dieser Frage hat die Beklagte bereits in ihrem Einspruch (inhaltliche) Ausführungen erstattet, die Unzuständigkeitsentscheidung des Landesgerichts Eisenstadt erfolgte nach mündlicher Verhandlung, und auch in ihrer Rekursbeantwortung ON 31 hat die Beklagte zur Zuständigkeitsfrage ausführlich Stellung genommen. Unter diesen spezifischen Umständen des vorliegenden Verfahrensablaufs kann daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten zur Zuständigkeitsfrage nicht erkannt werden.