JudikaturOGH

12Ns57/09t – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. August 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Schwab als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef J***** wegen der Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 8 HR 129/08x des Landesgerichts Klagenfurt und AZ 10 Bs 350/08h des Oberlandesgerichts Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helene Bachner-Foregger den Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helene Bachner-Foregger und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Frederick Lendl sind von der Entscheidung über den Antrag des Fritz P***** auf Erneuerung dieses Strafverfahrens gemäß § 363a StPO ausgeschlossen.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat über den unter anderem gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 28. August 2008, AZ 10 Bs 350/08h, gerichteten Antrag des Fritz P***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO zu entscheiden.

Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 11 über diese Beschwerde zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helene Bachner-Foregger und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Frederick Lendl sind Mitglieder dieses Senats. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helene Bachner-Foregger zeigte am 4. August 2009 an, dass sie (wie im Übrigen auch Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Frederick Lendl) an der in diesem Verfahren gefassten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 15. Dezember 2008, AZ 15 Os 157/08i, 15 Os 176/08h, mit welcher ua die Beschwerde des Fritz P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 28. August 2008, AZ 10 Bs 350/08h, zurückgewiesen wurde, mitgewirkt hatte.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helene Bachner-Foregger und Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Frederick Lendl sind somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordene Richter von der Entscheidung über den Antrag des Fritz P***** auf Erneuerung in diesem Verfahren ausgeschlossen.

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