Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer in der Strafsache gegen Maria Magdalena R***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 78 BAZ 89/09g der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde der Luise R***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 10. April 2009, AZ 7 Bs 68/09b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck einen Antrag der Luise R***** auf Fortführung des Strafverfahrens ab. Weil dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 196 StPO), war die Beschwerde zurückzuweisen.
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