JudikaturOGH

14Os71/09m – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Juli 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 21 Hv 138/06z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 1. April 2009, AZ 22 Bs 123/09p, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Jänner 2009, GZ 21 Hv 138/06z-411, mit dem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (§ 353 StPO) abgewiesen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete - als „Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete - Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

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