10ObS112/09g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Andrea Eisler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz *****, vertreten durch Mag. Dr. Kurt Berger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 18. März 2009, GZ 7 Rs 162/08g 28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Verweisbarkeit des zuletzt als Autoverkäufer tätig gewesenen Klägers, der für die Ausübung dieser Tätigkeit keine kaufmännische Ausbildung, sondern nur eine kurze innerbetriebliche Einschulung absolviert hat, nach der hier maßgebenden Bestimmung des § 273 Abs 1 ASVG auf einfache kaufmännische Angestelltentätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrags der Handelsangestellten im Bereich der Buchhaltung, Registratur oder Materialverwaltung bejaht (vgl 10 ObS 447/89 = SSV NF 4/15; 10 ObS 80/91 = SSV NF 5/34; 10 ObS 219/93 = SSV NF 8/45; 10 ObS 41/97w ua). Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung 10 ObS 304/00d (= SSV NF 14/133) dagegen ins Treffen führt, für eine solche Verweisung wäre erforderlich, dass eine ausreichende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung die Verweisung eines gelernten Kfz Mechanikers auf den Beruf eines Autoverkäufers nach § 255 Abs 1 ASVG und damit einen anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt zum Gegenstand hatte. Der Kläger genießt als kaufmännischer Angestellter (Autoverkäufer) Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG. Eine Verweisung eines Autoverkäufers auf die Tätigkeiten eines kaufmännischen Angestellten in der Beschäftigungsgruppe 2 des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten ist daher im Sinne der zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zulässig.
Soweit der Kläger im Hinblick auf die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung, sein Hörvermögen reiche für die Umgangssprache von ca 5 m, eine Aktenwidrigkeit geltend macht, liegt diese nicht vor, weil diese Feststellung direkt dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Theodor F***** (ON 12) entnommen ist und somit insoweit eine Tatsachenfeststellung auf einer aktengemäßen Grundlage getroffen wurde. Im Übrigen haben die Vorinstanzen auch die weitere Feststellung getroffen, dass die Kommunikationsfähigkeit des Klägers erhalten ist und sein Hörvermögen durch Hörhilfen auf 8 bis 9 m verbessert werden kann. Das Berufungsgericht hat ebenfalls dargelegt, dass der Kläger bei seinem näher festgestellten medizinischen Leistungskalkül, insbesondere auch bei seinem festgestellten Hörvermögen, die von den Vorinstanzen genannten Verweisungstätigkeiten im Bereich der Buchhaltung, Registratur oder Materialverwaltung noch verrichten kann. Die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung kann im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden, weil der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine Berufsunfähigkeit des Klägers im Sinne der hier im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmung des § 273 Abs 1 ASVG liege nicht vor, steht somit im Einklang mit der bereits oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen. Der in der außerordentlichen Revision des Klägers weiters relevierten Frage, ob er noch in der Lage wäre, auch seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Autoverkäufer weiterhin zu verrichten, kommt daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu.
Die außerordentliche Revision war somit mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.