Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon. Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems anhängigen Konkurssache der Gemeinschuldnerin A***** Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr. Ferdinand ***** B*****, über die beim Oberlandesgericht Wien zu 28 R 137/09m, 28 R 138/09h eingebrachten Fristsetzungsanträge der Gemeinschuldnerin vom 6. Juli 2009 und vom 9. Juli 2009 (jeweils Datum des Einlangens) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Fristsetzungsanträge werden abgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 18. 5. 2009 wurde vom Landesgericht Krems über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet. Gegen diesen Beschluss erhob die Gemeinschuldnerin Rekurs an das Oberlandesgericht Wien (28 R 137/09m) und beantragte gleichzeitig, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Antrag wies das Landesgericht Krems mit Beschluss vom 2. 6. 2009 ab, wogegen die Gemeinschuldnerin ebenfalls Rekurs erhob (28 R 138/09h).
Die nunmehrige Gemeinschuldnerin hat den zur Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag zuständigen Richter des Landesgerichts Krems bereits am 17. 12. 2008 als befangen abgelehnt. Am 18. 12. 2008 lehnte sie sämtliche Richter des Landesgerichts Krems ab. Diese Ablehnung wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 11. 2. 2009 zu 11 Nc 3/09i zurück. Dagegen erhob die Gemeinschuldnerin Rekurs und lehnte gleichzeitig die mit der Entscheidung zu 11 Nc 3/09i befassten Richter des Oberlandesgerichts Wien ab. Diesen Ablehnungsantrag wies das Oberlandesgericht Wien mit seinen unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 24. 3. 2009 zu 13 Nc 4/09a zurück. Der Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts zu 11 Nc 3/09i wurde dem Obersten Gerichtshof am 6. 7. 2009 vorgelegt. Über diesen Rekurs wurde bislang noch nicht entschieden.
Mit ihrem Fristsetzungsantrag vom (überreicht am) 6. 7. 2009 (datiert mit 5. 6. 2009) beantragte die Gemeinschuldnerin, dem Oberlandesgericht Wien aufzutragen, 1) über den im Verfahren 28 R 137/09m gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung binnen acht Tagen und 2) über den Rekurs gegen den Konkurseröffnungsbeschluss binnen vierzehn Tagen zu entscheiden.
Der Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zu 11 Nc 3/09i sei nie beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Der Konkurseröffnungsbeschluss müsse aber jedenfalls aufgehoben werden, weil über die Ablehnung des Richters, der darüber entschieden habe, noch nicht entschieden worden sei. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Rekursgericht wäre sofort notwendig gewesen, wenn man bedenke, dass die Rekursakten am 24. 6. 2009 beim Oberlandesgericht Wien eingelangt seien.
Mit Schriftsatz vom (überreicht am) 9. 7. 2009 zog die Gemeinschuldnerin ihren Fristsetzungsantrag vom 6. 7. 2009 teilweise, nämlich insoweit zurück, als darin beantragt wurde, dem Oberlandesgericht Wien aufzutragen, binnen 14 Tagen über den Rekurs gegen den Konkurseröffnungsbeschluss zu entscheiden. Soweit beantragt worden sei, dem Oberlandesgericht die Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung aufzutragen, bleibe der Fristsetzungsantrag vom 6. 7. 2009 aufrecht.
Gleichzeitig stellte die Gemeinschuldnerin einen weiteren Fristsetzungsantrag , mit dem sie beantragte, dem Oberlandesgericht Wien aufzutragen, binnen 14 Tagen über den im Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems vom 2. 6. 2009 gestellten Antrag, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 91c Abs 2 KO (gemeint offenbar: § 71c Abs 2 KO) als verfassungswidrig zu beantragen, zu entscheiden.
Das Oberlandesgericht Wien legte den Akt mit dem Bemerken vor, dass es im Hinblick auf das noch offene Verfahren über die Ablehnungsanträge der Gemeinschuldnerin nicht in der Lage sei, über die Rekurse der Gemeinschuldnerin zu entscheiden.
Beide Fristsetzungsanträge sind abzuweisen.
1) Nach § 25 JN ist ein abgelehnter Richter berechtigt, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrags alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten lässt, das Verfahren zu verschleppen, hat er auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen; er darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen.
Die Gemeinschuldnerin erkennt mittlerweile selbst, dass das Oberlandesgericht Wien derzeit nicht über die von ihr erhobenen Rekurse gegen die Beschlüsse des Konkursgerichts vom 18. 5. 2009 und vom 2. 6. 2009 entscheiden kann, weil noch nicht über sämtliche von der Gemeinschuldnerin gestellten Ablehnungsanträge rechtskräftig entschieden ist. Hat ein abgelehnter Richter vor rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrags eine „Endentscheidung" gefällt - gerade das macht die Gemeinschuldnerin hier geltend -, dann ist nach ständiger Rechtsprechung über den Rekurs der ablehnenden Partei gegen diese Entscheidung erst nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrags zu entscheiden (RIS Justiz RS0046034; zuletzt etwa 8 Ob 149/09g).
2) Die dem (eingeschränkten) Fristsetzungsantrag vom 6. 7. 2009 zugrunde liegende Meinung der Gemeinschuldnerin, das Oberlandesgericht Wien könne (und müsse) dessen ungeachtet schon jetzt im Verfahren über den Rekurs gegen den Beschluss vom 18. 5. 2009 eine mündliche Rekursverhandlung anberaumen, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Nach § 25 JN hat der abgelehnte Richter zwar eine „begonnene Verhandlung" fortzusetzen, allerdings nur dann, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten lässt, den Prozess zu verschleppen. Abgesehen davon, dass sich die Gemeinschuldnerin auf die Aussichtslosigkeit ihrer Ablehnung und auf eine damit verbundene Verschleppungsabsicht naturgemäß nicht beruft, geht es hier um die bisher noch nicht erfolgte Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung, wobei die Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen Rekursverhandlung mit der dem Oberlandesgericht derzeit verwehrten Entscheidung über den Rekurs untrennbar verbunden ist.
Der Fristsetzungsantrag vom 6. 7. 2009 ist daher abzuweisen.
3) Nichts anderes gilt für den Fristsetzungsantrag vom 9. 7. 2009 , mit dem die Gemeinschuldnerin den Auftrag an das Oberlandesgericht Wien anstrebt, über den im Rekurs gegen den Beschluss vom 2. 6. 2009 gestellten Antrag, die Bestimmung des § 71c Abs 2 KO beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht berechtigt, die Anfechtung eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Ein derartiger Antrag einer Partei ist als bloße „Anregung" zu werten. Ob eine Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof erfolgt, hat allein das Gericht - von Amts wegen - zu beurteilen (RIS
Auch der Fristsetzungsantrag vom 9. 7. 2009 ist daher abzuweisen.
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