JudikaturOGH

12Os90/09s – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Juli 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Eberwein als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Gregor S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB über die Beschwerde des Antragstellers Richard L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 24. Februar 2009, AZ 10 Bs 409/08f, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 24. Februar 2009, AZ 10 Bs 409/08f, wurde der nach § 195 Abs 1 StPO gestellte Antrag des Richard L***** auf Fortsetzung des Verfahrens gegen Dr. Gregor S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Fortsetzungsanträge nach § 195 StPO steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO).

Die inhaltlich (auch in Bezug auf die Anträge auf Ablehnung der an der bekämpften Entscheidung beteiligt gewesenen Richter) als Beschwerde aufzufassende Eingabe war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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