JudikaturOGH

12Ns47/09x – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Juli 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Eberwein als Schriftführer, in der Strafsache gegen Osvaldo B***** und andere wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs 1 zweiter, dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 8 Hv 83/06d des Landesgerichts für Strafsachen Graz und AZ 9 Bs 74/09i des Oberlandesgerichts Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helene Bachner-Foregger den Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helene Bachner-Foregger ist von der Entscheidung über Anträge auf Erneuerung dieses Strafverfahrens gemäß § 363a StPO ausgeschlossen.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat über den den gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 1. April 2009, AZ 9 Bs 74/09i gerichteten Antrag des Osvaldo B***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO zu entscheiden.

Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 11 über diese Beschwerde zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helene Bachner-Foregger ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigte am 29. Juni 2009 an, dass sie an der in diesem Verfahren gefassten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 21. Jänner 2009, AZ 15 Os 161/08b, mit welcher ua die Nichtigkeitsbeschwerde des Osvaldo B***** zurückgewiesen wurde, mitgewirkt hat.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Helene Bachner-Foregger ist somit als in diesem Verfahren bereits tätig gewordene Richterin von der Entscheidung über Anträge auf Erneuerung in diesem Verfahren ausgeschlossen.

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