7Ob31/09y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helene S*****, vertreten durch Dr. Günter Schandor, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Velja N*****, vertreten durch Dr. Ingrid Schaffernack, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. November 2008, GZ 39 R 328/08m 19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der gerügte Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor, als ohnehin beide Vorinstanzen die technische Möglichkeit des Einbaus einer Gasetagenheizung (deren Feststellung von der Klägerin unter anderem angestrebt wird) angenommen haben. Daher fehlt es der von der Klägerin aufgeworfenen erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechts an der erforderlichen Präjudizialität (RIS Justiz RS0088931).
Die Auslegung des Mietvertrags durch das Berufungsgericht, aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergebe sich nur die Verpflichtung des Mieters, die Wohnung auf Kategorie A anzuheben, nicht jedoch die weitere Verpflichtung, die übrigen Voraussetzungen dafür an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft zu schaffen, beruht erkennbar auf einer Betrachtung nicht nur des § 6 des Mietvertrags, sondern auch seines weiteren Inhalts, nämlich des § 1, wonach „ausschließlich der Innenraum der Wohnung" vermietet wird. In der Rechtsansicht des Berufungsgerichts kann keine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (RIS Justiz RS0112106 [T1], RS0042936), erblickt werden. Auch seine Schlussfolgerung, dass sich die Pflicht zur Standardanhebung daher nur auf Maßnahmen innerhalb der Wohnung beziehe, weshalb die Weigerung der Vermieterin, die - eine Voraussetzung für den zulässigen Betrieb einer Gasetagenheizung bildende - Adaptierung des Rauchfangs als allgemeinen Teil des Hauses vorzunehmen, die Annahme der Verwirklichung des vereinbarten Kündigungsgrundes verbiete, ist ebenso vertretbar, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auch dazu nicht zu beantworten ist.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).