Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. T. Solé sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schneider als Schriftführer in der Strafsache gegen David T***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. März 2009, GZ 15 Hv 12/09v-19, sowie über dessen Beschwerde gegen eine erteilte Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde David T***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 10. Oktober 2008 in Graz dadurch, dass er den am 18. Dezember 2003 geborenen Dominik L***** über seine Aufforderung seinen entblößten Penis angreifen ließ und sodann seinerseits den entblößten Penis des Genannten erfasste, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen und an sich vornehmen lassen.
Der dagegen aus dem Grund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Ihrer Auffassung zuwider wurde der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins (zusammengefasst) zum Beweis dafür, dass der Angeklagte als Täter ausscheide, weil sämtliche Fenster seiner Wohnung „straßenseitig ausgerichtet sind" und Dominik L***** angegeben hatte, den Täter zuvor hinter einem hofseitigen Fenster des Hauses gesehen zu haben, sowie dass der Tatort „umseitig zur Gänze einsichtig ist" und auszuschließen sei, dass er „die behauptete Tathandlung derart öffentlich vorgenommen hat" (ON 18 S 13 iVm ON 17 S 2), zu Recht wegen Unerheblichkeit der Beweisthemen und Untauglichkeit des Beweismittels abgewiesen (ON 18 S 15). Mit Blick auf die dem Schöffengericht zum Antragszeitpunkt bereits vorliegenden Lichtbilder von den örtlichen Gegebenheiten (Beilagen zu ON 17) und die Aussage des Angeklagten (der seine Anwesenheit am Tatort und beiderseitiges Entblößen des Genitalbereichs zugestanden und eine - wenn auch nach seiner Verantwortung versehentliche - Berührung des Geschlechtsteils des Tatopfers nicht bestritten hatte [ON 18 S 4]), waren die unter Beweis gestellten Umstände nämlich - auch aus der bei Prüfung der Verfahrensrüge maßgebenden Sicht des Obersten Gerichtshofs - bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs nicht geeignet, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgebend zu beeinflussen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341 mwN).
Im Übrigen hatte der Zeuge L***** nicht von einem Wohnungsfenster gesprochen (ON 9 S 2 f) und selbst der Angeklagte hofseitige Lage der Fenster zum Stiegenhaus eingeräumt (ON 18 S 8), sodass aus der begehrten Beweisaufnahme auch in Betreff der - im Antrag zudem nicht angesprochenen - Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen keine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erzielen war.
Dass die Tathandlung im Hof eines Mehrfamilienhauses und damit „öffentlich" stattfand, sahen die Tatrichter ohnehin als erwiesen an (US 4). Aus welchem Grund der Nachweis, dass der Bereich nicht nur für Bewohner des Hauses sondern allgemein einsichtig war, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse in Bezug auf das von ihm alleine in Abrede gestellte Vorliegen der subjektiven Tatseite erwarten ließ, wurde im Beweisantrag nicht dargelegt, womit er insoweit auf unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte.
Die in der Nichtigkeitsbeschwerde zum Beweisthema straßenseitiger Lage der Wohnungsfenster des Angeklagten nachgetragene Begründung ist unbeachtlich, weil die Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325). Davon abgesehen ist der auf der Behauptung einer Verletzung der Bestimmung des § 163 Abs 2 StPO aufbauende Einwand unzuverlässiger Identifizierung des Angeklagten durch den Belastungszeugen Dominik L***** schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer dem Genannten als im selben Haus wohnhafter Nachbar ohnehin bekannt (US 2, 6) und von diesem schon vor Anzeigeerstattung eindeutig als Täter bezeichnet worden war (ON 18 S 9 f iVm US 6 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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