10Ob103/08g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Phoebe B*****, geboren am 27. November 1993 und Maria B*****, geboren am 10. Dezember 1997, beide: *****, beide vertreten durch das Land Salzburg als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Salzburg, Stadtjugendamt, Saint Julien Straße 20, 5024 Salzburg), über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 15. Mai 2008, GZ 21 R 59/08k U12, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 9. Jänner 2008, GZ 41 P 189/07s U6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht neuerlich mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen an den Vater Michael B***** zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen und die Akten nach Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat den Antrag der durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretenen Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG abgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht ihrem Rekurs gegen diese Entscheidung nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem Antrag auf Abänderung im antragstattgebenden Sinn; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Das Erstgericht stellte dieses Rechtsmittel dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zu. Eine Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts und Revisionsrekurses an die Mutter und an den Vater der Minderjährigen erfolgte nicht. Nachdem keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet wurde, legte das Erstgericht den Revisionsrekurs im Weg des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 22. 12. 2008 wurden die Akten dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen an die Mutter und den Vater zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hinsichtlich der Mutter wurden die Akten dem Obersten Gerichtshof neuerlich zur Entscheidung vorgelegt, obwohl die - mit internationalem Rückschein verfügte - Zustellung am kanadischen Wohnsitz des Vaters noch nicht durchgeführt wurde (die Sendung ist dem Erstgericht mit dem Vermerk „Unclaimed/Non réclamé" rückgemittelt worden [vgl ON U28]).
Die Aktenvorlage ist weiterhin verfrüht, weil über das Rechtsmittel derzeit noch nicht entschieden werden kann.
Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, bei dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS Justiz RS0120860 ua). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 zweiter Halbsatz, Abs 3 Z 3 bis 6 und § 66 Abs 2 AußStrG sind sinngemäß anzuwenden (§ 68 Abs 1 AußStrG; jüngst: 10 Ob 9/09k).
Wie bereits im Beschluss vom 22. 12. 2008, 10 Ob 103/08g U20 ausgeführt, sind nach ständiger Rechtsprechung auch die Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner Parteien im Sinn des § 2 Abs 1 AußStrG. Es steht ihnen gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 1 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen.
Das Erstgericht wird daher eine Ausfertigung des Beschlusses des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen auch dem Vater zuzustellen haben. Erst nach Einlangen seiner Revisionsrekursbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist ist der Akt wieder vorzulegen.