1Nc40/09m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Nc 2/09h anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und zur Verhandlung und Entscheidung eines daran allenfalls anschließenden Prozesses wird das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beantragte die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, die er auf nach seiner Auffassung schuldhaft rechtswidrige Amtshandlungen der Bezirksgerichte Gmunden, Frohnleiten und Graz-Ost, der Landesgerichte Wels und Graz sowie der Oberlandesgerichte Linz und Graz stützen will.
Das Landesgericht Wels legte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit der Anregung einer Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierungsvoraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG sind erfüllt, weil nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats davon auch Verfahren betroffen sind, die dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorangehen, wie etwa Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl nur Schragel, AHG3 Rz 255; 1 Nc 21/08s uva).
Angesichts der anspruchsbegründenden Behauptungen des Antragstellers hat eine Delegierung an ein Landesgericht außerhalb der Oberlandesgerichtssprengel Graz und Linz zu erfolgen. Zweckmäßig erscheint eine Delegierung an das Landesgericht Eisenstadt, bei dem schon zahlreiche vom Antragsteller eingeleitete Verfahren anhängig sind.