JudikaturOGH

12Os50/09h – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Michael Schmid als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erwin P***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 15. Jänner 2009, GZ 29 Hv 194/08k-44, und seine Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch Privatbeteiligtenzusprüche enthaltenden, Urteil wurde Erwin P***** der Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB (II. und III.) und des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 Abs 1 StGB (I.) schuldig erkannt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat er zu nachstehenden Zeiten an nachstehenden Orten an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht und zwar

I. in der Nacht zum 30. Juli 2008 in Salzburg dadurch, dass er nach Konsum mehrerer Zigaretten sowie nach Abbrennen einer Kerze die Wohnung verließ, ohne das Fenster zu schließen und die Zigaretten bzw die Kerze auszulöschen, wobei Asche bzw die Flamme der Kerze die am Holztisch befindlichen Zeitungen entzündete und in weiterer Folge die im unmittelbaren Nahebereich des Fensters aufgestellten Sitzmöbel zu brennen begannen, fahrlässig in der im Eigentum von Dr. Margarethe N***** stehenden Wohnung Top 3 des Objekts *****;

II. am 7. August 2008 in Elsbethen durch Legen eines Brandes in der im Eigentum des Stiftes N***** stehenden „S*****", *****, mittels Entzünden von Leintüchern im Erdgeschoss sowie von Matratzen und Decken im ersten Obergeschoss mit einem Feuerzeug;

III. am 7. August 2008 in Elsbethen durch Legen eines Brandes in der im Eigentum des Dr. Wolfgang P***** stehenden „W*****", *****, mittels Entzündung eines aus Holz geflochtenen und mit Papier und Holz gefüllten Behälters sowie zweier Fleckerlteppiche mit einem Feuerzeug.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus den Gründen der Z 2 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Mit seiner auf Z 2 (gemeint wohl Z 3) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Rüge behauptet der Beschwerdeführer mangelnde Rechtswirksamkeit der Anklageschrift, weil ihm diese nicht durch das Gericht, sondern durch einen Justizwachebeamten und überdies ohne rechtliche Belehrung gemäß § 213 Abs 2 StPO zugestellt worden sei, und damit der Sache nach einen Verstoß gegen § 221 Abs 2 StPO (vgl RIS-Justiz RS0097825; Fabrizy StPO10 § 281 Rz 34; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 242). Diesem Vorbringen ist jedoch schon deshalb der Boden entzogen, weil die Anklageschrift nicht nur an den Verteidiger, sondern auch an den Angeklagten, diesem unter Anschluss des StPOForm Ankl 2, das die in § 213 Abs 2 StPO vorgesehene Belehrung enthält, zugestellt wurde (S 13 in ON 1; Rückscheine bei ON 36). Die Anklage ist daher, ohne dass ein Einspruch erhoben wurde, rechtswirksam geworden. Auch die Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 StPO wurde gewahrt (vgl S 15 f in ON 1 und die dort angeschlossenen Zustellnachweise). Der Einwand der Subsumtionsrüge (nominell Z 10, der Sache nach Z 11), angesichts der Ausführungen des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. M*****, der Alkoholmissbrauch des Angeklagten sei eine der Komponenten, die zu dessen Gefährlichkeit führe, hätte das Erstgericht anstelle der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eine solche in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher verfügen müssen, lässt sämtliche eine Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB tragenden Urteilsfeststellungen (US 21 - 24) außer Acht und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise