Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Schwab sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Helge Sch***** ua wegen §§ 146 f StGB, Zahl 40 St 37/09i der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Mag. Herwig Ba***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. März 2009, AZ 22 Bs 93/09a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien, womit ein Antrag auf Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft Wien gegen Dr. Helge Sch***** und andere gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten Verfahrens zurückgewiesen wurde, war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen eine solche Entscheidung des Oberlandesgerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug offen steht (§ 196 Abs 1 StPO).
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