JudikaturOGH

3Ob281/08g – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Mai 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Angelo P*****, vertreten durch Dr. Günter Niebauer und Dr. Karl Hans Schaumüller, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Wolfgang K*****, vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. Christoph N*****, vertreten durch Mag. Peter Riedel, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 24 Cg 216/00x des Landesgerichts Klagenfurt, über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei zum Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Februar 2009, GZ 3 Ob 281/08g-39, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 25. Februar 2009 wird dahin ergänzt, dass folgender Ausspruch angefügt wird:

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 373,68 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin 62,28 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet des Umstands, dass nicht nur der Nebenintervenient auf Seiten des Beklagten sondern auch dieser selbst eine Rekursbeantwortung zum Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2008 (ON 34) erstattete, enthielt der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Februar 2009, der dem Rekurs des Klägers nicht Folge gab, nur die Entscheidung über die Kosten des Nebenintervenienten für das Rekursverfahren.

Die Entscheidung über die Kosten des Beklagten für die von ihm erstattete Rekursbeantwortung war aufgrund des von ihm fristgerecht gestellten als Ergänzungsantrag zu wertenden Berichtigungsantrags gemäß § 423 Abs 1 iVm § 430 ZPO nachzutragen. Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung des Beklagten selbst beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.

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