JudikaturOGH

7Ob39/09z – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Mai 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz O*****, vertreten durch Holme Weidinger Rechtsanwälte OEG in Wels, gegen die beklagte Partei Josef K*****, vertreten durch Dr. Susanne Schaffer-Hassmann, Rechtsanwältin in Leoben, wegen 12.122,93 EUR sA, über die „außerordentliche" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 19. November 2008, GZ 22 R 341/08s-33, womit das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 31. Juli 2008, GZ 19 C 60/07d-28, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die „außerordentliche" Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Lieferungen vom 22. Mai 2004 und vom 18. September 2004 wird zurückgewiesen.

2. Hinsichtlich der „außerordentlichen" Revision gegen die Entscheidung über die Lieferung vom 19. Juni 2004 wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger macht das Entgelt für mehrere Lieferungen von Mastferkeln geltend. Unter Anrechnung einiger Teilzahlungen verbleiben zur Entscheidung die Rechnung für die Lieferung vom 22. 5. 2004 in der Höhe von 2.584,56 EUR, die Rechnung für die Lieferung vom 19. 6. 2004 in der Höhe von 7.091,37 EUR und die Rechnung für die Lieferung vom 18. 9. 2004 in der Höhe von 3.890,81 EUR.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision hinsichtlich der Ansprüche aus den Lieferungen vom 22. 5. 2004 und vom 18. 9. 2004 jedenfalls unzulässig und die ordentliche Revision hinsichtlich des Anspruchs aus der Lieferung vom 19. 6. 2004 nicht zulässig sei, weil die Entscheidung hauptsächlich von einer Tatfrage abhänge. Dagegen erhob der Beklagte ein insgesamt als „außerordentliche Revision" bezeichnetes Rechtsmittel, das das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Die Revision setzt sich mit der Frage der Zulässigkeit im Hinblick auf die Streitwerte trotz der Ausführungen des Berufungsgerichts nicht auseinander. Aus dem Klagsvorbringen ergibt sich weder ein Anhaltspunkt für einen tatsächlichen noch für einen rechtlichen Zusammenhang, sodass eine Zusammenrechnung der einzelnen Forderungen nach § 55 JN nicht stattzufinden hat. Die Revision ist damit hinsichtlich jener Forderungen, die 4.000 EUR nicht übersteigen, jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO).

Zu 2.:

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Soweit sich die „außerordentliche" Revision auf die Entscheidung über den Kaufpreis für die Lieferung vom 18. 9. 2004 bezieht, übersteigt der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR. In diesem Fall ist die Revision gemäß § 502 Abs 3 ZPO - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Eine Partei kann dann einen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, und gleichzeitig eine ordentliche Revision ausführen. Dem Obersten Gerichtshof fehlt in einem Fall wie dem vorliegenden die Entscheidungskompetenz, solange das Berufungsgericht seinen Ausspruch nicht abgeändert hat. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche" Revision bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und wenn der Rechtsmittelwerber - wie hier - keinen Antrag im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO auf Abänderung des Ausspruchs gestellt hat, zumal dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Es bleibt der Entscheidung der Vorinstanzen vorbehalten, zu beurteilen, ob ein Verbesserungsverfahren notwendig ist.

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