JudikaturOGH

14Os44/09s – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Mai 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schneider als Schriftführer in der Strafsache gegen Avni S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 4. Dezember 2008, GZ 13 Hv 137/08p-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Avni S***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 9. August 2008 in Pühret Andrea Ö***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs „genötigt", indem er sie durch den Einsatz von Körperkraft an der Brust und über der Kleidung im Genitalbereich betastete und versuchte, sie zu entkleiden, dabei mehrfach äußerte, dass „sie die Klappe halten solle, er wolle sie jetzt ficken", wobei es lediglich aufgrund der heftigen Gegenwehr und der anschließenden Flucht des Tatopfers beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen ausschließlich aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Dem Beschwerdevorbringen (Z 5 zweiter Fall) zuwider war das Erstgericht angesichts des Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, über die ausführliche Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der den Feststellungen primär zugrunde gelegten Aussage der Zeugin Andrea Ö***** hinaus die Frage zu erörtern, ob der Angeklagte in der Lage war, sich mit der Zeugin Romana A***** (auf Deutsch) zu unterhalten, deren Depositionen lediglich ergänzend in die beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen wurden (US 8 - RIS-Justiz RS0106642, RS0098778). Davon abgesehen ergibt sich „aus dem gesamten Akteninhalt" gerade nicht, dass der Beschwerdeführer - wie dieser mit Berufung auf das Einschreiten eines Dolmetschers (bei der ersten gerichtlichen Vernehmung [ON 7] und in der Hauptverhandlung [ON 20 und ON 32]) behauptet - zur Verständigung in deutscher Sprache überhaupt nicht fähig wäre: So wurde er nach der Aktenlage bei der Polizei ohne Beiziehung eines Dolmetschers (auf Deutsch) vernommen (ON 5 S 9) und hat sich - auch nach eigener Verantwortung (ON 20 S 4 ff; vgl auch die Angaben der Zeugin Ö***** - ON 20 S 11 ff) - etwa am Vorfallsabend nicht nur mit Albanern unterhalten. Ein unter dem Aspekt der Unvollständigkeit relevanter Mangel wird mit diesem Vorbringen ebenso wenig aufgezeigt wie mit dem nicht näher konkretisierten Hinweis auf „für den Angeklagten sprechende", „wesentliche Ergebnisse des Beweisverfahrens" (RIS-Justiz RS0119422, RS0118316).

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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