10Ob26/09k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Dorian I*****, geboren am 27. Jänner 1999, *****, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 12, 13, 23, Rößlergasse 15, 1230 Wien), über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Jänner 2009, GZ 44 R 609/09x-U20, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 13. Oktober 2008, GZ 26 P 81/08a-U7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Kindes der Mutter und Zahlungsempfängerin Joanna J***** zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen und die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Text
Begründung:
Die Obsorge für den am 27. 1. 1999 geborenen Dorian I***** steht laut Scheidungsurteil des Kreisgerichts Lublin vom 13. 4. 2006 beiden Elternteilen zu, wobei das Kind bei der Mutter wohnt. Der Vater Marcin I***** ist aufgrund des genannten Scheidungsurteils zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 250 Zloty verpflichtet (ON U2). Mit Beschluss vom 13. 10. 2008 wurden dem Kind auf die Geldunterhaltspflicht des Vaters Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von 64 EUR für den Zeitraum von 1. 9. 2008 bis 31. 8. 2011 gewährt (ON U7). Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes (ON U14) Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichts im antragsabweisenden Sinn ab (ON U20). Dagegen erhob das Kind Revisionsrekurs (ON U22). Das Erstgericht stellte das Rechtsmittel des Kindes dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien als Vertreter des Bundes und dem Vater (zu Handen des Kurators) zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zu (ON U23). Eine Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts und des Revisionsrekurses an die Mutter als Zahlungsempfängerin erfolgte nicht. In der Folge legte das Erstgericht den Revisionsrekurs im Weg des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfrüht, weil über das Rechtsmittel derzeit noch nicht entschieden werden kann.
Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Außerstreitverfahren zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, bei dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS-Justiz RS0120860 ua). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 zweiter Halbsatz, Abs 3 Z 3 bis 6 und § 66 Abs 2 AußStrG sind sinngemäß anzuwenden (§ 68 Abs 1 AußStrG). Auch die Zahlungsempfängerin ist Partei iSd § 2 Abs 1 AußStrG (vgl 9 Ob 129/06w und 10 Ob 80/08z). Es steht ihr gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 1 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Das Erstgericht wird daher eine Ausfertigung des Beschlusses des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen auch der Mutter als Zahlungsempfängerin zuzustellen haben. Erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung dieser weiteren Verfahrenspartei oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist ist der Akt wieder vorzulegen.