9ObA32/09k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Sabine Glanz und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ernst H*****, vertreten durch Dr. Hans Pucher, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Haimo Sunder-Plaßmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 11.647,23 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 2008, GZ 7 Ra 74/08s-19, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Dezember 2007, GZ 30 Cga 10/07v-12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Revisionswerber stützt die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision darauf, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob eine schlüssige Austrittserklärung des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Streitteilen erfolgt sei, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen ist von § 863 ABGB auszugehen. Danach kann man seinen Willen nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend (schlüssig) durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung besteht (RIS-Justiz RS0014150 ua). Richtig führt der Revisionswerber aus, dass bei der Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung wegen der besonderen Rechtsfolgen, die damit verbunden sind, ein strenger Maßstab an das konkludente Verhalten der Vertragsparteien anzulegen ist (RIS-Justiz RS0014490 ua). Richtig ist daher auch, dass bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage größte Vorsicht geboten ist, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn waren (RIS-Justiz RS0013947 ua). Dieser Rechtsprechung Rechnung tragend, bejahte das Berufungsgericht in Bestätigung des Ersturteils das Verhal
ten des Klägers, dass sich vor allem darin manifestierte, dass er seine bei der Beklagten im Büro befindlichen persönlichen Sachen zusammenpackte, die Schlüssel zurückgab und fortan keine Leistungen mehr für die Beklagte erbrachte, als schlüssigen vorzeitigen Austritt des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis.
Die Auffassung des Revisionswerbers, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung nicht die gebotene Vorsicht und Strenge walten lassen, trifft nicht zu. Auch der Revisionswerber vermag nicht erfolgreich zu bestreiten, dass die Annahme eines vorzeitigen Austritts des Klägers unter den gegebenen Umständen jedenfalls vertretbar ist. Die rechtliche Qualifikation der Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses hängt von der Auslegung der Erklärungen der Parteien im jeweiligen Einzelfall ab, der in der Regel keine darüber hinausgehende erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0044298 ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der Art der Beendigung des gegenständlichen Arbeitsverhältnisses auseinandergesetzt. Ein unvertretbares Auslegungsergebnis liegt insoweit nicht vor. Wenn sich die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hält, hat die Frage, ob allenfalls auch eine andere Beurteilung des festgestellten Verhaltens des Klägers vertretbar wäre, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0114267 ua). Die Argumentation des Revisionswerbers, dass man das Verhalten des Klägers „auch“ so verstehen könnte, dass er die Diskussion bloß vorläufig habe beenden wollen, und jedenfalls mehrere Deutungen des Verhaltens des Klägers zulässig seien, vermag daher die Zulässigkeit des Rechtsmittels ebenfalls nicht zu begründen. Die vorliegende außerordentliche Revision ist daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.