12Os36/09z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Gerald K***** und andere Personen wegen nicht näher genannter strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Antragstellers Heribert F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 5. Februar 2009, AZ 10 Bs 34/09i, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 5. Februar 2009, AZ 10 Bs 34/09i, wurde der nach § 195 Abs 1 StPO gestellte Antrag des Heribert F***** auf Fortsetzung des Verfahrens gegen Dr. Gerald K***** und andere Personen wegen nicht näher genannter strafbarer Handlungen zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Fortsetzungsanträge nach § 195 StPO steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO).
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.