JudikaturOGH

12Os36/09z – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. April 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Gerald K***** und andere Personen wegen nicht näher genannter strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Antragstellers Heribert F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 5. Februar 2009, AZ 10 Bs 34/09i, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 5. Februar 2009, AZ 10 Bs 34/09i, wurde der nach § 195 Abs 1 StPO gestellte Antrag des Heribert F***** auf Fortsetzung des Verfahrens gegen Dr. Gerald K***** und andere Personen wegen nicht näher genannter strafbarer Handlungen zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Fortsetzungsanträge nach § 195 StPO steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO).

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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