JudikaturOGH

12Os26/09d – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. April 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. T. Solé sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rajko S***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 7 St 168/08y der Staatsanwaltschaft Korneuburg, über die Beschwerde des Einschreiters Anton F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Juli 2008, AZ 20 Bs 129/08k, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien einen Antrag des Anton F***** auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Korneuburg eingestellten Verfahrens gegen Rajko S***** zurück. Wie bereits in der nun angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht, sieht die Strafprozessordnung dagegen keinen weiteren Rechtszug vor (§ 196 Abs 1 StPO), weshalb die Beschwerde des Einschreiters ebenfalls zurückzuweisen war.

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