14Os37/09m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter L***** wegen des Verbrechens des durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Februar 2009, GZ 022 Hv 90/08a-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter L***** des Verbrechens des durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 17. November 2008 in Wien Alexander G***** fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert und zwar Schmuckstücke (laut aktenkundiger Auflistung) im Wert von zumindest 227.978 Euro durch Aufbrechen der Tür zu dessen Juweliergeschäft (sohin durch Einbruch in ein Gebäude) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte nicht vorsieht (§§ 280, 283 Abs 1 StPO). Die aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Denn die auf Ausschaltung der Qualifikation des § 128 Abs 2 StGB abzielende Subsumtionsrüge verfehlt mit dem Hinweis auf die diese Wertqualifikation bestreitende Einlassung des Angeklagten und dem Ansatz, er habe den Wert des Diebsguts nicht gekannt, „weil er in der Nacht weder die Preisschilder noch den genauen Wert des Diebsguts ausmachen konnte", den in den tatsächlichen Urteilsannahmen (wonach sich der Vorsatz des Angeklagten auf Wegnahme und widerrechtliche Zueignung von Juwelen im 50.000 Euro übersteigenden Wert richtete; US 5 f) gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810). Soweit der Rechtsmittelantrag der inhaltlich allein gegen die Qualifikation nach § 128 Abs 2 StGB gerichteten Rüge gänzliche Urteilsaufhebung umfasst, blieb das Rechtsmittel mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.