JudikaturOGH

14Os36/09i – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. April 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman J***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 7. Jänner 2009, AZ 18 Bs 486/08i, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Roman J***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 25. November 2008, GZ 503 Hv 69/07p-70, womit sein (erneuter) Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (§ 353 StPO) abgewiesen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

Rückverweise