15Os43/09a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Georgia S***** wegen § 302 StGB, AZ 3 St 69/08p der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. Februar 2009, AZ 6 Bs 401/08h, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck dem Antrag des Anzeigers Mag. Herwig B***** gemäß § 195 StPO auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Innsbruck hinsichtlich Dr. Georgia S***** wegen Vorwürfen in Richtung § 302 Abs 1 StGB beendeten Ermittlungsverfahrens nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Anzeigers erweist sich als unzulässig, weil gemäß § 196 Abs 1 StPO gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Fortführungsantrag ein Rechtsmittel nicht zusteht.