15Os41/09g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ayman I***** wegen § 288 Abs 1 StGB ua, AZ 39 St 413/08z der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Gerhard Sch***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Februar 2009, AZ 21 Bs 21/09f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien dem Antrag des Anzeigers Gerhard Sch***** gemäß § 195 StPO auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wien hinsichtlich Ayman I***** wegen Vorwürfen in Richtung §§ 288 Abs 1, 297 Abs 1 StGB beendeten Ermittlungsverfahrens nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Anzeigers erweist sich als unzulässig, weil gemäß § 196 Abs 1 StPO gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Fortführungsantrag ein Rechtsmittel nicht zusteht.