Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Irene Kienzl und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef ***** L*****, Pensionist, *****, vertreten durch die Friedl Holler Rechtsanwaltschafts-Partnerschaft in Gamlitz, gegen die beklagten Parteien 1. Hermann H*****, 2. Christof H*****, beide vertreten durch die Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Graz, wegen 24.920 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Oktober 2008, GZ 7 Ra 70/08f-29, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Februar 2007, GZ 31 Cga 110/07y-21, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine derartige Rechtsfrage wird hier nicht geltend gemacht. Die Revisionswerber argumentieren in ihrer Begründung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision an der Beurteilung des Berufungsgerichts vorbei. So gehen sie in der Zulassungsbeschwerde weder auf die Frage der bloßen Aussetzung oder „echten" Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses des Klägers noch auf die Auffassung des Berufungsgerichts ein, dass die Berufung der Beklagten auf den Verfall der Abfertigung des Klägers gemäß dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag nach dem festgestellten Verhalten der Beklagten wider Treu und Glauben erfolge. Ausgehend von der berufungsgerichtlichen Beurteilung, dass der Einwand des Verfalls unzulässig sei, kommt es aber auf die in der Zulässigkeitsbeschwerde lediglich relevierte Frage, ob hier - vor dem Hintergrund festgestellter Anerkenntnisse der Beklagten und Vergleichsverhandlungen - überhaupt jemals der Verfall eingetreten sei, nicht mehr an. Insoweit kann sich daher auch keine für die Lösung des Falls relevante erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO stellen. Die Revisionswerber missverstehen das Berufungsgericht offenbar in der Frage des „Anerkenntnisses". Das Berufungsgericht nahm gerade kein konstitutives Anerkenntnis an - gegen dessen vermeintliche Annahme die Revisionswerber aber vehement ankämpfen - sondern wies zutreffend darauf hin, dass für eine allfällige Unterbrechung einer Verfallsfrist bereits ein deklaratives Anerkenntnis genügt (vgl Dehn in KBB² § 1497 Rz 2 mwN; RIS-Justiz RS0029716 ua). Dass trotz zunächst erfolgter Anerkenntnisse und sonstiger Vertröstungen nicht gezahlt wird, sondern neuerlich Vergleichsverhandlungen initiiert werden, mag den Revisionswerbern zwar „absurd" erscheinen, entspricht jedoch einem durchaus bekannten Verhaltensmuster zahlungsunwilliger Schuldner. Hierauf ist aber nicht weiter einzugehen, da die Feststellungen des Erstgerichts vom Berufungsgericht übernommen wurden und daher der rechtlichen Beurteilung als bindend zugrundezulegen sind. Eine über den Anlassfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage wird von den Revisionswerbern auch in diesem Punkt nicht aufgezeigt. Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden