12Os24/09k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Jutta R***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Antragstellerin Mag. Ingrid M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 22. Jänner 2009, AZ 11 Bs 557/08g, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 22. Jänner 2009, AZ 11 Bs 557/08g, wurde der nach § 195 Abs 1 StPO gestellte Antrag der Mag. Ingrid M***** auf Fortsetzung des Verfahrens gegen Dr. Jutta R***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Fortsetzungsanträge nach § 195 StPO steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO). Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.