JudikaturOGH

12Os24/09k – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. März 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Jutta R***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Antragstellerin Mag. Ingrid M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 22. Jänner 2009, AZ 11 Bs 557/08g, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 22. Jänner 2009, AZ 11 Bs 557/08g, wurde der nach § 195 Abs 1 StPO gestellte Antrag der Mag. Ingrid M***** auf Fortsetzung des Verfahrens gegen Dr. Jutta R***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über Fortsetzungsanträge nach § 195 StPO steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 196 Abs 1 StPO). Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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