3Ob253/08i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 7. Oktober 2006 verstorbenen, Johann S*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den Revisionsrekurs der erblasserischen Söhne 1. Dr. Dieter S*****, und
2. Harald S*****, beide vertreten durch Dr. Wolf-Günter Auer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 11. Juli 2008, GZ 1 R 153/08g-43, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 6. Februar 2008, GZ 3 A 318/06b-31, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerber zogen ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit einem an das Erstgericht gerichteten Schriftsatz vom 15. Jänner 2009 zurück. Dieser Schriftsatz wurde dem Obersten Gerichtshof am 22. Jänner 2009 vorgelegt.
Weder die ZPO noch das AußStrG enthalten gesonderte Regelungen über die Zurücknahme des (Revisions )Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Grundsätze (§ 484 ZPO) die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig ist und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0110466).