Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michel B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 20. Jänner 2009, AZ 6 Bs 792/08h (ON 75 in den Akten 28 Hv 131/08w des Landesgerichts Innsbruck), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerde des Michel B***** gegen den in der Hauptverhandlung gefassten Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17. Dezember 2008, GZ 28 Hv 131/08w-62, mit dem das Schöffengericht die am 27. August 2008 verhängte (ON 11 der Hv-Akten) und mehrfach fortgesetzte (ON 22, 48) Untersuchungshaft über den rechtswirksam wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen des Angeklagten aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1, Z 3 lit a, b und c StPO verlängert hatte, nicht Folge gegeben und die freiheitsentziehende Provisorialmaßnahme - wie zwar nicht aus dem Spruch, wohl aber der Begründung zu entnehmen ist - aus eben diesen Gründen fortgesetzt.
Am 27. Jänner 2009 verfügte der Vorsitzende des Schöffengerichts, den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck an den Verteidiger und den Angeklagten (siehe allerdings § 83 Abs 4 erster Satz StPO) zuzustellen. Die Kanzlei fertigte die Entscheidung am 28. Jänner 2009 ab. Sie ging dem Erstgenannten am 2. Februar 2009 zu (s ON 75). Am 29. Jänner 2009 langte ein (mit 29. Dezember 2008 datiertes) Schreiben des Angeklagten ein, mit dem er die Bevollmächtigung eines anderen Rechtsanwalts als künftigem Verteidiger bekanntgab (ON 76). Über dessen Ersuchen wurde dem neuen Verteidiger die Rechtsmittelentscheidung am 17. Februar 20090 zugestellt (ON 81).
Die am 3. März 2009 zur Post gegebene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten ist verspätet.
Als bestellter Vertreter einer Partei, dem rechtswirksam zugestellt werden kann (§ 83 Abs 4 erster Satz StPO), ist der nach der Aktenlage Bevollmächtigte solange anzusehen, als dem Gericht nicht ein Vollmachtswechsel angezeigt wird. Durch die nach verfügter und abgefertigter Zustellung erfolgte Bekanntgabe eines neuen Verteidigers - mag dies auch noch vor der Zustellung selbst liegen - wird die Rechtsmittelfrist (hier des § 4 Abs 1 GRBG) nicht beeinflusst. Ein ausdrücklicher Verzicht auf den Schutz des § 11 Abs 2 RAO ist keinem der Schriftsätze des Angeklagten zu entnehmen (vgl SSt 58/69; Achammer, WK-StPO § 44 Rz 18, RIS-Justiz RS0096636, RS0096301; jüngst 15 Os 122/08t, 140/08i sowie 13 Os 109/07i, JBl 2009, 59).
Daraus folgt, dass im Gegenstand die Frist zur Erhebung der Grundrechtsbeschwerde am 16. Februar 2009 endete. Die - im Übrigen auch inhaltlich nicht erfolgversprechende (mangelnde Erschöpfung des Rechtswegs zur behaupteten unverhältnismäßigen Dauer; kein substrathaftes Aufzeigen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts oder von Verstößen gegen Logik und Empirie bei dessen Ableitung der Haftgründe - vgl neuerlich JBl 2009, 59 mit zustimmender Glosse Burgstaller) - Beschwerde war somit zurückzuweisen.
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