Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schörghuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Dr. Ludwig H*****, Dr. Hubert B*****, Mag. Christa S***** und Mag. Andreas Ha***** wegen §§ 146 f StGB, Zahl 26 St 308/08p der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Mag. Herwig Ba***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Jänner 2009, AZ 23 Bs 29/09x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien, womit ein Antrag auf Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft Wien gegen Mag. Dr. Ludwig H***** und andere gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten Verfahrens zurückgewiesen wurde, ist unzulässig, weil gegen eine solche Entscheidung des Oberlandesgerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug offen steht (§ 196 Abs 1 StPO).
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