5Ob54/09s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann Prentner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien (zu 60 C 195/04b) 1. Michael H*****, 2. Matthias B*****, und (zu 60 C 478/04w) 3. Silvia P*****, alle vertreten durch Dr. Peter Lessky, Rechtsanwalt in Wien, jeweils gegen die beklagte Partei Reg. Rat Franz F*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen (zu 60 C 195/04b) 2.106,46 EUR sA, 1.422,79 EUR sA sowie Feststellung (Streitwert 1.000 EUR) und (zu 60 C 478/04w) 1.174,94 EUR sA sowie Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), infolge ordentlicher Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2008, GZ 36 R 265/07y 68a, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 27. April 2007, GZ 60 C 195/04b (60 C 478/04w) 60, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Ausfertigungen des Ersturteils vom 27. April 2007, GZ 60 C 195/04b (60 C 478/04w) 60, dadurch zu berichtigen, dass namentliche Übereinstimmung zwischen der ausgewiesenen erkennenden Richterin und der angebrachten Unterfertigungsstampiglie hergestellt wird.
Nach erfolgter Berichtigung sind die Akten neuerlich vorzulegen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In der Urschrift und den Ausfertigungen des Ersturteils vom 27. April 2007, GZ 60 C 195/04b (60 C 478/04w) 60, ist im Kopf „Mag. Gerlinde Ö*****" als erkennende Richterin angeführt. Die Urschrift der Entscheidung des Erstgerichts enthält eine nicht leserliche Paraphe. Auf der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Ausfertigung befindet sich eine Stampiglie mit dem Namen „Mag. Susanne M*****". Diese Divergenz bedarf der Berichtigung gemäß § 419 ZPO (vgl 19. 11. 2003, 7 Ob 262/03k).