14Os8/09x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Zeljko U***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 und 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Oktober 2008, GZ 111 Hv 66/08a-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde Zeljko U***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 und 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien, Gumpoldskirchen und Tresdorf mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, bestellte und angezahlte Fahrzeuge zu liefern, seine Opfer zur Leistung von Anzahlungen, somit zu Handlungen verleitet, welche sie in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
1./ am 5. Mai 2007 Graciela B***** in Höhe von 2.500 Euro für den Ankauf eines Fahrzeugs der Marke Mini Cooper im Wert von 24.200 Euro;
2./ am 8. Mai 2007 Verfügungsberechtigte der H***** GmbH in Höhe von 15.000 Euro für den Ankauf eines Fahrzeugs der Marke Porsche Cayenne Turbo im Wert von 125.400 Euro;
3./ am 25. Mai 2007 Hermann K***** in Höhe von 6.800 Euro für den Ankauf eines Fahrzeugs der Marke BMW X5 im Wert von 68.000 Euro;
4./ am 6. Juli 2007 Martin R***** in Höhe von 2.600 Euro für den Ankauf eines Fahrzeugs der Marke Ford S-Max im Wert von 25.900 Euro;
5./ am 15. Juli 2007 Franz V***** in Höhe von 2.500 Euro für den Ankauf eines Fahrzeugs der Marke VW Passat im Wert von 24.500 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeansicht zuwider wurden Verteidigungsrechte durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugen Rudolf B***** und Wolfgang U***** „zum Beweis dafür, dass für den PKW Porsche Cayenne für die Fa. H***** dem Angeklagten eine Anzahlung in Höhe von 30.000 Euro angeboten worden ist, diese jedoch von ihm abgelehnt wurde", woraus abzuleiten sei, dass der Angeklagte nicht mit Betrugsvorsatz gehandelt habe (ON 19, S 57), nicht beeinträchtigt. Wie sich aus der dem Antrag unmittelbar folgenden eigenen Aussage des Angeklagten ergibt (ON 19, S 57 f), hatten die beantragten Zeugen B***** und U***** selbst keine unmittelbare Wahrnehmung über die Höhe der vom - dazu zuvor mit gegenteiligem Ergebnis (ON 19, S 49) vernommenen - Zeugen K***** tatsächlich angebotenen Anzahlung, weshalb der Antragsteller, um den inhaltlichen Antragserfordernissen Genüge zu tun (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327), vorbringen hätte müssen, inwieweit von der Beweisaufnahme das von ihm behauptete Ergebnis überhaupt erwartet werden konnte (RIS-Justiz RS0107040, RS0098062). Auch der unter dem Gesichtspunkt der Mängelrüge vorgebrachte Einwand, die Feststellungen seien in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall), weil das Erstgericht beim Freispruch den Betrugsvorsatz verneinte, diesen hingegen im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen bejahte, obwohl alle Geschäftsfälle gleich gelagert gewesen seien, geht ins Leere. Zufolge des Verweises auf den Umstand, dass nur beim - dem Freispruch zu Grunde liegenden - chronologisch ersten Vorwurf das Fahrzeug noch an den Kunden geliefert wurde (US 8), verstößt die vom Erstgericht vorgenommene Differenzierung nämlich keineswegs gegen Denkgesetze und ist somit mängelfrei begründet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438 f).
Gleiches gilt für die Kritik, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite allgemein und zur auf gewerbsmäßige Begehung gerichteten Absicht im Besonderen seien unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), mit welcher der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermag, weshalb es sich bei den vom Erstgericht dazu ausführlich dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen (insbesondere US 10 f) bloß um Scheingründe oder gegen die Regeln der Logik verstoßende Überlegungen handeln soll (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 446 f). Mit seinem - auf eigene, für ihn günstigere Schlussfolgerungen aus dem Beweisverfahren aufbauenden - Vorbringen bekämpft der Angeklagte bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099455).
Indem der Beschwerdeführer schließlich im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erneut die Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite bekämpft, verfehlt er die Voraussetzungen einer prozessförmigen Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes, das vom Erstgericht angewendete materielle Recht mit dem festgestellten Sachverhalt zu vergleichen (RIS-Justiz RS0099810).
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.