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10Ob108/08t – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. März 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter S*****, vertreten durch Mag. Rivo Killer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei d***** E. L*****, vertreten durch Prof. Haslinger Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 5 Cg 191/05s des Landesgerichts Linz, über den Wiederaufnahmeantrag des Klägers in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Wiederaufnahmeantrag, das Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof wieder aufzunehmen, dessen Beschluss vom 22. Dezember 2008, 10 Ob 108/08t, aufzuheben und über den als „außerordentlichen Revision" bezeichneten außerordentlichen Revisionsrekurs inhaltlich zu entscheiden, wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 22. 12. 2008 hat der erkennende Senat den als „außerordentliche Revision" bezeichneten außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 21. 10. 2008 (ON 5) als verspätet zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof ging davon aus, dass der Beschluss des Rekursgerichts dem Klagevertreter am 6. 11. 2008 zugestellt und das Rechtsmittel erst am 4. 12. 2008, somit nach Ablauf der im vorliegenden Fall geltenden 14-tägigen Revisionsrekursfrist, erhoben wurde.

Nach Zustellung dieses Zurückweisungsbeschlusses brachte der Kläger einen an das Oberlandesgericht Linz gerichteten Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung des außerordentlichen Revisionsrekurses und einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrag auf Überprüfung der Entscheidung 10 Ob 108/08t vom 22. 12. 2008 in analoger Anwendung der Bestimmungen der §§ 530 ff ZPO ein. Der Kläger macht in seinem Wiederaufnahmeantrag geltend, die Frist zur Erstattung des Revisionsrekurses habe entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofs vier Wochen betragen, sodass sein außerordentlicher Revisionsrekurs rechtzeitig erhoben worden sei. Es liege daher der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO vor.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Die Rechtsprechung wendet den Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO sinngemäß auf den Fall eines durch die frühere Aktenlage gedeckten, aber sachlich unrichtigen Beschlusses auf Zurückweisung eines Rechtsmittels an. Über den Wiederaufnahmeantrag ist in analoger Anwendung der Bestimmung des § 419 ZPO in einem Bescheinigungsverfahren zu entscheiden, wenn eine weitere Anfechtungsmöglichkeit nicht mehr besteht. Wurde ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel von diesem zurückgewiesen, so hat das Höchstgericht den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (vgl Zechner in Fasching/Konecny² § 505 ZPO Rz 21 mwN). Mit Wiederaufnahmeantrag kann auch eine Entscheidung über eine vorausgegangene Wiederaufnahmeklage bekämpft werden (vgl Jelinek in Fasching/Konecny² § 530 ZPO Rz 11 mwN).

Der Kläger ist der irrigen Auffassung, sein außerordentlicher Revisionsrekurs wäre nicht verspätet gewesen. Es wurde aber vom erkennenden Senat bereits im Zurückweisungsbeschluss vom 22. 12. 2008 darauf hingewiesen, dass das Erstgericht seine Wiederaufnahmeklage bereits im Vorprüfungsverfahren - noch vor ihrer Zustellung an die Beklagte - gemäß § 538 ZPO zurückgewiesen hat und die Frist zur Erhebung eines Rekurses und Revisionsrekurses in diesem Fall nach ständiger Rechtsprechung vierzehn Tage beträgt. Der Hinweis des Klägers auf die sinngemäße Anwendung der Regelungen über den Abänderungsantrag gemäß § 508 ZPO sowie über die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß § 505 Abs 4 ZPO im Rekursverfahren (vgl § 528 Abs 2a und Abs 3 ZPO) vermag daher im vorliegenden Fall ebenso wenig eine Verlängerung der 14-tägigen Revisionsrekursfrist zu bewirken wie die vom Kläger frei gewählte Bezeichnung seines Rechtsmittels als „außerordentliche Revision". Dem Kläger fällt nach der schon in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. 12. 2008 gegebenen Begründung zur Last, dass er gegen die Rekursentscheidung erst mehr als vierzehn Tage nach der Zustellung ein Rechtsmittel erhoben hat. Der Wiederaufnahmeantrag des Klägers war daher zurückzuweisen (vgl 6 Ob 86/03w ua).

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