JudikaturOGH

1Präs2690-1052/09f – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. März 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Dr. Ingeborg K***** und andere wegen § 302 Abs 1 StGB, AZ 15 Os 28/09w, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag. Frederick Lendl den Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Frederick Lendl ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 13. Jänner 2009, AZ 22 Bs 556/08p, ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat über die Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden, mit dem der Antrag auf Fortführung des Verfahrens gegen Dr. Ingeborg K***** und (ua) Mag. Frederick Lendl abgewiesen wurde. Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hat der Senat 15 des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden; Mag. Frederick Lendl ist Mitglied dieses Senats. Mag. Frederick Lendl zeigte am 2. März 2009 an, dass er Beschuldigter des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft war.

Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren (ua dann) ausgeschlossen, wenn er selbst oder einer seiner Angehörigen im Verfahren Staatsanwalt, Privatankläger, Privatbeteiligter, Beschuldigter, Verteidiger oder Vertreter ist oder war. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Frederick Lendl war Beschuldigter des Verfahrens, dessen Fortführung beantragt wird. Er ist damit von der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Abweisung des Fortführungsantrags ausgeschlossen.

Rückverweise