JudikaturOGH

6Ob274/06x – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Februar 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Johann R*****, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Hofstätter Kohlfürst Rechtsanwälte OEG in Graz, wegen Leistung (9.447,47 EUR) und Feststellung (Streitwert 1.453,46 EUR Gesamtstreitwert 10.900,93 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Schriftsatz des Klägers vom 15. 2. 2009 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof besteht Anwaltspflicht (§ 27 Abs 1 ZPO). Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens konnte jedoch unterbleiben, weil im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens eine neuerliche Befassung des Obersten Gerichtshofs mit Einwendungen des Klägers gegen die Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanzen nicht möglich ist. Die weitwendigen Ausführungen des Klägers betreffen zudem die nicht der Kognition des Obersten Gerichtshofs unterliegende Tatsachengrundlage. Lediglich der Vollständigkeit halber ist schließlich darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 21. Dezember 2006 keine umfassende Nachprüfung der Richtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen, sondern lediglich eine Prüfung in Hinblick auf das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO vorzunehmen hatte.

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