Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E.*****, 2. M***** GesmbH, *****, beide vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei 1 ***** GmbH, *****, vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. November 2008, GZ 5 R 30/08f-13, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der Senat hat sich in der Entscheidung 17 Ob 18/08h vom 26. 8. 2008 ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein während der Wirksamkeit des österreichischen Vorbehalts zu Art 167 Abs 2 lit a EPÜ angemeldetes Stoffschutzpatent ungeachtet der Art 27 Abs 1, 70 Abs 2 Satz 1 Fall 1 TRIPS-Abk nach § 10 Abs 2 PatV-EG für nichtig erklärt werden kann. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass das Wort „geschützt" in Art 70 Abs 2 TRIPS-Abk nicht nur in einem formellen, sondern auch (zusätzlich) in einem materiellen Sinn verstanden werden muss, es demnach für die Schutzfähigkeit eines Patents nicht nur auf die Registrierung, sondern auch auf dessen Rechtsbeständigkeit iS eines Fehlens von Nichtigkeitsgründen ankommt. Die jüngere Norm des Art 27 Abs 1 iVm Art 70 Abs 2 Satz 1 Fall 1 TRIPS-Abk hat deshalb nichts an der Anwendbarkeit des österreichischen Stoffschutzvorbehalts nach Art 167 Abs 2 lit a EPÜ aF geändert. Da die Rechtsfrage, von der die Entscheidung im Anlassfall abhängt, bereits vom Obersten Gerichtshof mit eingehender Begründung entschieden worden ist, fehlt es an den Voraussetzungen des § 528 ZPO (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 29 mN aus der Rsp). Der außerordentliche Revisionsrekurs war deshalb als unzulässig zurückzuweisen (ebenso 17 Ob 19/08f; 17 Ob 22/08x).
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