9ObA3/09w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Wolfgang B*****, vertreten durch Held Berdnik Astner und Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Kaufmann Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 13.777,29 EUR sA, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. November 2008, GZ 8 Ra 72/08g-18, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit seinen Ausführungen, dass das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung zu § 107 ASVG abgewichen sei, zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Für eine auch nur analoge Anwendung der gesetzlichen Rückforderungsregelung des § 107 ASVG auf den, an die Beklagte abgetretenen und von dieser als Gegenforderung geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruch einer Pensionskasse auf Rückforderung irrtümlich erbrachter Leistungen, lässt sich aus den Rechtsmittelausführungen keine Rechtsgrundlage erkennen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum die Relevanz der zitierten Bestimmung für das hier zu beurteilende Verfahren verneint. Auch mit seinen Ausführungen, dass die Rückforderung erbrachter Leistungen nur unter den in § 12 der Vereinbarung zwischen den Streitteilen vom 2. 2. 2000 angeführten Voraussetzungen zulässig gewesen sei, vermag der Rechtsmittelwerber eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzuzeigen. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich, dass die Pensionskasse unter anderem berechtigt ist, zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Das Berufungsgericht gelangte auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts zur Auffassung, dass dem Kläger von Anfang an habe klar sein müssen, dass er mit den von ihm gesetzten Schritten die Herstellung eines Zustands begehrt habe, wie er ihn aufgrund der ursprünglich erhaltenen direkten Leistungszusage - zumindest der Höhe nach - gehabt hätte. Mit dieser direkten Leistungszusage wäre aber aufgrund einer Gesetzesänderung des ASVG jedenfalls ein späterer Pensionsbeginn verbunden gewesen. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass § 12 der Vereinbarung vom 2. 2. 2000 dem Rückforderungsbegehren nicht entgegenstehe, erweist sich somit als jedenfalls vertretbar. Damit erübrigt sich jedoch ein Eingehen auf die vom Rechtsmittelwerber ebenfalls als erheblich relevierte Frage der (Nicht )Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum gutgläubigen Verbrauch einer Leistung mit Unterhaltscharakter.