7Ob290/08k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Erhard S*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Constanze Schaller, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Christian S*****, vertreten durch Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. Helga S*****, vertreten durch Dr. Ulrike Bauer, Mag. Michael Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, wegen 176.116,53 EUR, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 19. November 2008, GZ 12 R 166/08g, 12 R 167/08d-104, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Jänner 2009 den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstbeklagten gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Am 3. Februar 2009 (Postaufgabe) hat der Kläger eine (ihm nicht freigestellte) Rechtsmittelbeantwortung erhoben, welche am 4. Februar 2009 beim Obersten Gerichtshof einlangte. Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn der §§ 508a Abs 2, 528 Abs 3 ZPO erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 zweiter Satz, § 528 Abs 3 ZPO); sie ist nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln (3 Ob 147/04w; 17 Ob 12/07z; RIS-Justiz RS0113633; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 507 ZPO Rz 28).