JudikaturOGH

9ObA1/09a – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Januar 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Petra M*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Hans Jalovetz und Dr. Paul Wachschütz, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 10.043,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. November 2008, GZ 7 Ra 91/08v-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für die Frage, ob der von einem Arbeitgeber auf einen Arbeitnehmer ausgeübte Druck, das Arbeitsverhältnis von sich aus zu beenden, berechtigt ist, kommt es insbesondere darauf an, ob für jenen zum Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe (hier: ob ein strafrechtlicher Tatbestand gegeben war) für einen solchen Ausspruch gegeben waren (RIS-Justiz RS0014873). Dies hat das Berufungsgericht auf Basis der getroffenen Feststellungen mit vertretbarer Rechtsauffassung verneint, sodass der erzwungene Austritt der Klägerin deren Abfertigungsanspruch nicht schädlich sein konnte und die erzwungene Schadenersatzverpflichtung anfechtbar war.

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